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Das Neubürger Urteil
Das Urteil im Wortlaut, ein Interview mit dem Vorsitzenden Richter Dr. Krenek und weitere Details finden Sie im DOSSIER „Neubürger Urteil“.
Das Landgericht München I hat sich als erstes deutsches Gericht mit den Anforderungen an eine Compliance-Organisation sowie den diesbezüglichen Pflichten des Vorstands auseinandergesetzt. Das Urteil gehört zum Komplex der Siemens-Korruptionsaffäre, in deren Rahmen das Unternehmen zu dem Schluss gelangt war, dass der damalige Vorstand seinen Pflichten zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Compliance in haftungsbegründender Art und Weise nicht gerecht geworden waren.
Während sich der Konzern mit 10 Vorstandsmitgliedern auf Schadenersatz einigte, scheiterten die Vergleichsbemühungen mit dem elften Vorstandsmitglied, Heinz-Joachim Neubürger. Daraufhin hatte Siemens Schadensersatzklage vor dem Landgericht München I erhoben, welcher das Gericht durch die genannte Entscheidung stattgab.
Am 10.12.2013 entschied das Gericht, dass der Beklagte nach § 93 Abs. 2 AktG auf Schadensersatz hafte, da er seinen Compliance-Pflichten nicht nachgekommen sei.
Das Amtsgericht München I begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein Vorstandsmitglied seine Organpflichten nicht nur dadurch verletzt, dass es selbst Gesetzesverletzungen begeht oder solche anordnet, sondern auch dann, wenn das Vorstandsmitglied es verabsäumt, für eine Organisation und Beaufsichtigung des Unternehmens Sorge zu tragen, die Gesetzesverletzungen durch Mitarbeiter verhindert.
Das Gericht leitet aus der Legalitätskontrollpflicht ab, dass der Vorstand bei entsprechender Gefährdungslage nur dann pflichtgemäß handelt, wenn er eine auf Schadensprävention und Risikokontrolle angelegte Compliance-Organisation einrichtet und deren effektives Funktionieren auch laufend überwacht.
Das Urteil gilt als „landmark decision“.

Was ist das Neubürger Urteil? (1’06)
Was ist das Neubürger Urteil? (1'06) Mit dem Neubürger Urteil vom 10.12.2013 hielt erstmals in Deutschland ein Gericht die Gesamtverantwortung des Vorstands für die Einrichtung [...]
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